Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB)

Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen der ESN Energie-Systeme-Niederrhein GmbH einschließlich Installations-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind jederzeit auf der Homepage www.es-niederrhein.de nachzulesen.

Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote und die in den Preislisten, auf Internetseiten usw. gemachten Angaben sind stets freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch einen Auftrag des Kunden und unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung des Auftrags zustande.
Alle angebotenen Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.

Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf Basis von Objektdaten, die der Kunde zur Verfügung stellt, haben Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. ESN übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von Photovoltaik-Anlagen.

Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das ESN innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen kann. Die Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine verbindliche Annahme des Auftrags dar.

Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Ergänzungen oder Änderungen.

Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Preise Nettopreise. Sie verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer.
ESN ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten Abschlags- und Vorauszahlungen zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus dem Vertrag und der Auftragsbestätigung ergibt. Falls der Kunde vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlungen ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu leisten.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von einer Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Käufer /Besteller angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden solche Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

Zurückhaltungsrecht und Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ansprüche des Kunden an ESN dürfen ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

Liefer- und Leistungszeit

Für Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen gelten die ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung niedergelegten Vereinbarungen.
Die vom Auftragnehmer angegebenen Produktions- bzw. Lieferzeiten für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Lieferzeitabsprachen stellen grundsätzlich keine Fixtermin-Vereinbarung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich von uns als Fixtermin bezeichnet.
Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Besteller an uns zu liefernden Unterlagen (z.B. Pläne, Genehmigungen) bei uns eingegangen sind. Termine gelten bis zur Lieferung solcher Unterlagen als nicht verbindlich.

Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung , behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten – , hat ESN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, werden wir von der Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Kunden ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist.

Dem Kunden ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass ESN ganz oder teilweise Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten bezieht. Bei nicht von uns zu vertretenden Schwierigkeiten betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Ist dies nicht möglich, werden wir den Kunden unverzüglich informieren und sind dann zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden an den Kunden zurückgezahlt.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht von ESN setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV-Module zur Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom Kunden zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei uns eingegangen sind.

Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde stellt auf seine Kosten rechtzeitig die benötigten Zuwege und Lagerstellen bzw. -räume sowie für die Montage benötigte Energie und Wasser zur Verfügung.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Montage vorgesehene Objekt statisch und bautechnisch für die Montage einer Photovoltaikanlage im geplanten Umfange geeignet ist. Der Auftragnehmer nimmt diesbezüglich keine eigene Prüfung vor. Sollte das Objekt zur Montage nicht geeignet sein stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche zu.

Die Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen, der Netzanschlusszusage des Netzbetreibers und die Anmeldung der Anlage beim Markstammdatenregister und andere Pflichten des Anlagenbetreibers obliegen dem Kunden. ESN kann dem Kunden hierfür Unterstützung anbieten und übernimmt in diesem Fall die vereinbarte Ausführung oder Hilfestellung, nicht aber die rechtliche Prüfung oder sonstige Risiken des Betreibers.

Der Kunde ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Montage der von ihm bestellten Anlage und die Inbetriebnahme störungsfrei durchgeführt werden kann. Die von ihm zur Verfügung zu stellende Dachfläche muss sich vor Beginn der Montagearbeiten in dem vertraglich festgelegten oder mangels eines solchen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und die vereinbarten Vorbereitungsarbeiten müssen erledigt sein. Den ESN-Mitarbeitern ist ein ungehinderter Zugang zum Gebäude zu ermöglichen.

Rücktrittsrecht und überlassene Unterlagen

Falls ESN schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mit Eingang der schriftlichen Inverzugsetzung bei dem Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist ab Eintritt des Verzugs beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Kunden (Rücktritt vom Auftrag) ist ESN berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15% der Auftragssumme brutto als entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Kunden ist es dabei unbelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Soweit wir bereits Leistungen erbracht haben, sind diese Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten und zusätzlich eine Pauschale von 15 % aus der Differenz der vereinbarten Gesamtvergütung und dem Betrag, der für bereits erbrachte Leistungen vom Kunden zu bezahlen ist. Bereits vom Kunden geleistete Anzahlungen sind von den vorgenannten Vergütungen gegenzurechnen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen behält sich ESN Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Abnahme und Gefahrenübergang

Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, die den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Kunden über.

ESN behält sich auch nach der Abnahme das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Auftrages vor.

Gewährleistung und (Mängel)Haftung

Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt ein Jahr. Im unternehmerischen Verkehr richtet sich die Gewährleistung nach § 13 VOB/B, soweit Bauleistungen auszuführen sind.

Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde ESN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der beanstandete Gegenstand oder das beanstandete Werk zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung steht.

Besteht für ESN eine Verpflichtung zur Nacherfüllung, können wir zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung wählen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet ESN nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer eigenen grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Pflichten infolge eigener leichter Fahrlässigkeit, oder leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch auf das Zweifache der Auftragswertes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern ESN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle von Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

Eigentumsvorbehalt

ESN behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
Der Kunde hat ESN von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat ESN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung nicht nachkommt, kann ESN nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. Die dabei anfallenden Ausbau- und Transportkosten trägt der Kunde.

Datenschutz

Alle Daten unserer Vertragspartner werden von ESN unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert und bearbeitet. Personenbezogene Daten einschließlich Kontaktdaten werden nicht ohne deren ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weitergegeben.

Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ESN die installierten Anlagen als Referenz benennen und anonymisierte Fotos der Anlagen zu Werbezwecken verwenden und veröffentlichen darf.

Streitbeilegungsverfahren

Das Unternehmen ESN nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz von ESN. Als Auftragnehmer behalten wir uns vor, den Kunden an unserem Geschäftssitz zu verklagen. Hat ein privater Kunde keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarungen abgedungen werden.

Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen.